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Artikel 19 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 19

ARTIKEL 19

Schriftstücke, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.

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