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Artikel 17 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 17

ARTIKEL 17

Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so unterrichtet er den Beschuldigten über das Verfolgungsersuchen, damit dieser dazu Stellung nehmen kann, bevor der ersuchte Staat über das Ersuchen entscheidet.

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