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Artikel 55 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 55

Dieser Abschnitt steht der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die „ne bis in idem“-Wirkung nicht entgegen, die ausländischen Strafentscheidungen beigemessen wird.

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