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Artikel 52 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 52

Der ersuchte Staat hat das Recht, den Verurteilten wieder in die Rechte einzusetzen, die ihm auf Grund einer in Anwendung dieses Abschnitts getroffenen Entscheidung aberkannt worden sind.

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