vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 20

Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)