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Artikel 10 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 10

(1) Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates; er allein ist zuständig, alle geeigneten Entscheidungen zu treffen, insbesondere bezüglich der bedingten Entlassung.

(2) Der ersuchende Staat allein hat das Recht, über jeden Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden, der sich gegen die Verurteilung richtet.

(3) Jeder der beiden Staaten kann das Amnestie- oder Gnadenrecht ausüben.

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