Fünfter Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr erfolgt zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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