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Artikel 26 Auslieferung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Fünfter Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr erfolgt zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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