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Artikel 2 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Artikel 2

(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein,die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.

(2) Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.

(3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen oder anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.

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