Artikel 13
(1) Ein Beschuldigter, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung, auf die sich die Vorladung nicht bezieht, oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.
(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht werden. Zwangsmaßnahmen, um den Beschuldigten zum persönlichen Erscheinen im ersuchenden Staat zu veranlassen, sind nicht zulässig.
(3) Auf die Vorladung von Beschuldigten ist im übrigen Art. 11 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.
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