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Artikel 3 Ö – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 3

(1) Die von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällten Entscheidungen werden im Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht nach den Artikeln 6 bis 11 dieses Vertrages zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags oder einer anderen gleichartigen Entscheidung muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.

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