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Artikel 2 Ö – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 2

Im Sinn dieses Abkommens sind zu verstehen:

1. unter „Entscheidung“ eine im Streitverfahren oder im Außerstreitverfahren gefällte Entscheidung, wie sie auch bezeichnet sein mag, und auch wenn sie von einem Strafgericht erlassen worden ist;

2. unter „Titelgericht“ das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, deren Anerkennung oder Vollstreckung begehrt wird;

3. unter „Entscheidungsstaat“ der Staat, in dessen Gebiet das Titelgericht seinen Sitz hat;

4. unter „ersuchtes Gericht“ in Tunesien das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung, in Österreich das Gericht, bei dem die Vollstreckung beantragt wird;

5. unter „ersuchter Staat“ der Staat, in dessen Gebiet die Anerkennung oder die Vollsteckung beantragt wird.

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