Artikel 18
(1) Die nach diesem Vertrag vorzulegenden Urkunden sind von der Beglaubigung und jeder anderen gleichartigen Formalität befreit.
(2) Diese Urkunden sind mit einer Übersetzung zu versehen, deren Richtigkeit entweder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Entscheidungstaates oder von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten bestätigt sein muß.
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