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Artikel 14 Ö – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 14

(1) Die Gerichte jedes der Vertragsstaaten haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, einen Antrag entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Staates anhängig ist und darüber eine nach diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.

(2) Im Fall der Dringlichkeit können jedoch bei den Gerichten jedes der Vertragsstaaten vorläufige oder sichernde Maßnahmen begehrt werden, gleich, welches Gericht mit der Sache selbst befaßt ist.

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