Artikel 13
Die Partei, die die Anerkennung geltend macht, hat vorzulegen:
1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
2. a) wenn die Entscheidung in Österreich gefällt wurde, eine Bestätigung des Gerichtes, das in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
b) wenn die Entscheidung in Tunesien gefällt wurde, entweder den ausdrücklichen Vermerk, daß es sich um eine in letzter Instanz gefällte Entscheidung handelt, oder eine vom Leiter der Kanzlei des Titelgerichtes ausgestellte Bestätigung, daß keine Berufung erhoben worden ist;
3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück;
4. im Fall eines Zahlungsbefehls, eines Zahlungsauftrags oder einer gleichartigen Entscheidung ein zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung an den Schuldner geeignetes Schriftstück.
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