Artikel 9
(1) Die zuständige Behörde darf die Adoption erst nach sachdienlichen Ermittlungen über den Annehmenden, das Kind und seine Familie aussprechen.
(2) Die Ermittlungen haben sich, je nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich auf folgende Fragen zu erstrecken:
- a) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden, sein Familienleben und die Einrichtung seines Haushalts sowie seine Eignung zur Erziehung des Kindes;
- b) die Gründe, aus denen der Annehmende das Kind anzunehmen wünscht;
- c) wenn von Ehegatten nur einer die Adoption beantragt, die Gründe, aus denen sich der andere Ehegatte dem Antrag nicht anschließt;
- d) die Frage, ob Kind und Annehmender zueinander passen, und die Zeitdauer, in der das Kind der Pflege des Annehmenden anvertraut gewesen ist;
- e) die Persönlichkeit, den Gesundheitszustand und, falls kein rechtliches Verbot entgegensteht, die Herkunft des Kindes;
- f) die Einstellung des Kindes zur vorgesehenen Adoption;
- g) gegebenenfalls die Religion des Annehmenden und des Kindes.
(3) Mit diesen Ermittlungen ist eine von der Rechtsordnung oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anerkannte Person oder Stelle zu betrauen. Die Ermittlungen sind, soweit möglich, von Fürsorgern durchzuführen, die infolge ihrer Ausbildung oder ihrer Erfahrung dazu befähigt sind.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren das Recht und die Pflicht der zuständigen Behörde nicht, sich alle für nützlich erachteten Auskünfte und Beweise zu beschaffen, auch wenn sie den Gegenstand der obigen Ermittlungen betreffen.
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