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Artikel 8 Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Artikel 8

(1) Die zuständige Behörde darf die Adoption nur aussprechen, wenn diese nach ihrer Überzeugung dem Wohl des Kindes dient.

(2) In jedem Fall hat die zuständige Behörde besonders darauf zu achten, daß die Adoption dem Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause verschafft.

(3) In der Regel darf die zuständige Behörde die vorstehenden Voraussetzungen nicht als erfüllt ansehen, wenn der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Kind geringer ist als der gewöhnliche Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern.

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