Artikel 18
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß er sich das Recht vorbehält,
- 1. die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt;
- 2. den Artikel 9 nur auf die Nichtigerklärung der Ehe anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031361
alte Dokumentnummer
N2197827711S
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