Artikel 17
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, bei der in Artikel 14 vorgesehenen Notifikation oder beim Beitritt erklären, daß für ihn dieses Übereinkommen nur auf eine oder mehrere der in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen anzuwenden ist.
Hat ein Staat eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er die Anwendung dieses Übereinkommens auf weitere in Artikel 1 aufgezählte Ehesachen ausdehnt.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Notifikation dem Schweizerischen Bundesrat zugegangen ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031360
alte Dokumentnummer
N2197827710S
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