Artikel 14
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031357
alte Dokumentnummer
N2197827707S
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