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Artikel 4 Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1978

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 4

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird eine Straftat, die in Artikel 1 oder 2 genannt und nicht in einem zwischen Vertragsstaten bestehenden Auslieferungsvertrag oder -übereinkommen als auslieferungsfähige Straftat angeführt ist, so angesehen, als sei sie darin als eine solche enthalten.

Schlagworte

Auslieferungsübereinkommen

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002424

Dokumentnummer

NOR40007118

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