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Artikel 1 Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

(Übersetzung)

Artikel 1

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

NASSAU, Bahamas

8. August 1977

Exzellenz,

Ich beehre mich, Ihre Aufmerksamkeit auf die an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation vom 10. Juli 1973 zu lenken, womit die Regierung des Commonwealth der Bahamas anerkannt hat, daß grundsätzlich die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die für die ehemalige Kolonie der Bahamas, für die das Vereinigte Königreich verantwortlich gewesen ist, bestanden haben, zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit gemäß Völkergewohnheitsrecht auf das Commonwealth der Bahamas übergegangen sind. Da anzunehmen ist, daß auf Grund des Völkergewohnheitsrechtes bestimmte Verträge zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit außer Kraft getreten sein könnten, schien es notwendig, jeden Vertrag einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Die Regierung des Commonwealth der Bahamas hat geprüft:

Das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet in London am 31. März 1931,

den Notenwechsel, durch den das Abkommen für wiederanwendbar erklärt worden ist, unterzeichnet in Wien, am 28. Juni 1951.

Ich beehre mich, die Regierung Eurer Exzellenz vom Wunsch der Regierung des Commonwealth der Bahamas zu unterrichten, daß dieser Vertrag auch weiterhin die darin behandelten Angelegenheiten zwischen unseren Staaten regeln möge.

Ich beehre mich, Eure Exzellenz davon zu unterrichten, daß die zuständige Behörde im Commonwealth der Bahamas, an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, der "Registrar, Supreme Court, P. O. Box N-167, Nassau, Bahamas", ist.

Falls der vorstehende Vorschlag für die Regierung der Republik Österreich annehmbar ist, beehre ich mich anzuregen, daß diese Note und die zustimmende Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen darstellen sollen, wodurch das Rechtshilfeabkommen vom 31. März 1931 und der Notenwechsel vom 28. Juni 1951 zur Wiederanwendbarkeit dieses Abkommens weiter in Geltung bleiben. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag, des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Teile einander die Erfüllung ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten notifiziert haben.

Mit der Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

P. L. Adderley

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

des Commonwealth der Bahamas

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien, Österreich

(Übersetzung)

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Exzellenz,

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 8. August 1977 zu bestätigen, welche folgendermaßen lautet:

(Anm.: Wortlaut wie oben)

Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt der Note Eurer Exzellenz einverstanden. Dementsprechend werden die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Staaten in dieser Angelegenheit darstellen.

Ich benütze diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Willibald Pahr

Seiner Exzellenz

dem Minister für Auswärtige

Angelegenheiten des Commonwealth

der Bahamas

Nassau, Bahamas

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