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Artikel 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1977

Artikel 11

Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der Prozeßkostenentscheidungen nach Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können von den beteiligten Parteien unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

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