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Artikel 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1977

Artikel 10

Die ersuchende Behörde ist rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen. Diese Verständigung ist unmittelbar an die ersuchende Behörde zu übersenden.

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