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Artikel 18 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 18

Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertragsstaat auf dem in Artikel 4 bezeichneten Weg ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen.

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