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Artikel 4 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 4

Die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten verkehren miteinander im Wege des Bundesministers für Justiz der Republik Österreich einerseits und des Justizministers der Ungarischen Volksrepublik oder des Generalstaatsanwaltes der Ungarischen Volksrepublik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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