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Artikel 6 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1975

Artikel 6

Die Prüfung des Vollstreckungsantrages hat sich auf die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen und auf die gemäß Artikel 5 beizubringenden Urkunden zu beschränken. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.

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