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Artikel 5 Ö – Liechtenstein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1975

Artikel 5

Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung verlangt oder deren Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:

  1. 1. eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen Ausfertigung der Entscheidung;
  2. 2. eine gerichtliche Bestätigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;
  3. 3. im Fall eines Versäumungsurteils eine Abschrift der den Prozeß einleitenden Verfügung oder Ladung und eine gerichtliche Bestätigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei; dies gilt sinngemäß auch für die Zustellung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsbefehlen;
  4. 4. wenn die Entscheidung den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen läßt, daß die Prüfung im Sinne des Artikels 1 möglich ist, eine als richtig bescheinigte Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden.

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