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Artikel 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1975

Artikel 5

Die Richtigkeit von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die deutsche oder in die französische Sprache und der Rechtshilfeersuchen in die deutsche Sprache kann auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt werden.

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