vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1975

Artikel 3

In Ladungen, die im Gebiet des anderen Staates zugestellt werden, gelten Strafandrohungen für den Fall des Nichterscheinens als nicht aufgenommen. Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen sind jedoch zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte