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§ 506 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 506.

(1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat.

(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (§ 503) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093599

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