§ 506.
(1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenzdienst begonnen hat (§§ 166, 199 und 240).
(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z. 1), im Strafantrag (§ 484), in der Urteilsausfertigung (§ 270 Abs. 2 Z. 2), in der öffentlichen Vorladung (§ 423 Z. 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (§ 416) und in allen Benachrichtigungen militärischer Stellen (§ 503) anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030843
alte Dokumentnummer
N2197524196S
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