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§ 394 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007 2. Art. I Z 151 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 394 wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „dem Vertreter einer Partei“.

§ 394.

Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73 eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.

1. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

2. Art. I Z 151 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 394 wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „dem Vertreter einer Partei“.

Schlagworte

Amtsverteidiger, Wahlverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093496

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