§ 394 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 394.

Gebührt dem Vertreter einer Partei eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.

(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 9)

Schlagworte

Amtsverteidiger, Wahlverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030720

alte Dokumentnummer

N2197524073S

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