vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 368 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 368.

Kann das Opfer sein Recht an dem Gegenstand oder Vermögenswert nicht nachweisen, liegen bestimmte Anhaltspunkte für dingliche Rechte Dritter daran vor oder ist das Recht daran zwischen mehreren Opfern strittig (§ 367 Abs. 2 Z 2), so ist der Antrag nach § 367 Abs. 2 abzuweisen, die Sicherstellung oder Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand oder Vermögenswert nach § 1425 ABGB bei dem für den Sitz des Gerichts zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. Das Gericht hat in diesen Fällen das Opfer mit seinem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267198

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)