ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
§ 368.
Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Opfern streitig oder kann das Opfer sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093427
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