§ 368 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

§ 368.

Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Opfern streitig oder kann das Opfer sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093427

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)