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§ 311 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 311.

(1) Die Fragestellung an die Geschworenen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.

(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschworenen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschworenen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschworenen abzuwarten (§ 337).

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036953

alte Dokumentnummer

N2199329557J

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