§ 311 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 311.

(1) Die Fragestellung an die Geschwornen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist.

(2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschwornen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschwornen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschwornen abzuwarten (§ 337).

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030634

alte Dokumentnummer

N2197523987S

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