§ 230a.
Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 70)
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030535
alte Dokumentnummer
N2197523888S
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