Berichte an die WKStA
§ 100a.
(1) Die Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.
(2) Die WKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die WKStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.
Schlagworte
Ermittlungshandlung
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40123709
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)