Die Zuständigkeit des Erstgerichts kann zwar nach dessen innerstaatlichem Recht gegeben sein, nicht aber auch durch die Regelung des vorliegenden Artikels gedeckt sein (zB in Österreich § 99 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895). In diesen Fällen wäre die Bestreitung der innerstaatlichen Zuständigkeit aussichtslos und möglicherweise mit Kostenfolgen verbunden. Bestreitet der Beklagte lediglich die Zuständigkeit im Sinne des Vertrages, so hat dies für das Titelverfahren selbst zwar keine Bedeutung, schließt aber die Anerkennung und Vollstreckung im anderen Vertragsstaat aus. Eine solche sog. „exceptio incompetentiae internationalis“ ist im Titelverfahren daher zu Protokoll zu nehmen.
Artikel 50
Zuständigkeit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
(1) In den in den Artikeln 25 bis 29 bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie vermögensrechtlicher Art sind, sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig,
- a) dessen Recht hinsichtlich der Angelegenheiten, über die entschieden worden ist, auf Grund der Artikel 25 bis 29 anzuwenden ist;
- b) in dem der Belangte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat;
- c) deren Zuständigkeit sich der Belangte ausdrücklich unterworfen hat; oder
- d) deren Zuständigkeit sich der Belangte dadurch unterworfen hat, daß er sich in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben; als Einrede der Unzuständigkeit ist auch die Bestreitung der Zuständigkeit bloß im Sinne dieses Artikels zu verstehen.
(2) Eine Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist jedoch nicht gegeben, soweit es sich um unbewegliches, in dem Vertragsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, gelegenes Vermögen handelt.
Die Zuständigkeit des Erstgerichts kann zwar nach dessen innerstaatlichem Recht gegeben sein, nicht aber auch durch die Regelung des vorliegenden Artikels gedeckt sein (zB in Österreich § 99 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 110/1895). In diesen Fällen wäre die Bestreitung der innerstaatlichen Zuständigkeit aussichtslos und möglicherweise mit Kostenfolgen verbunden. Bestreitet der Beklagte lediglich die Zuständigkeit im Sinne des Vertrages, so hat dies für das Titelverfahren selbst zwar keine Bedeutung, schließt aber die Anerkennung und Vollstreckung im anderen Vertragsstaat aus. Eine solche sog. „exceptio incompetentiae internationalis“ ist im Titelverfahren daher zu Protokoll zu nehmen.
Schlagworte
competence indirecte
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10002304
Dokumentnummer
NOR12029924
alte Dokumentnummer
N2197418031R
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