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Artikel 43 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 43

Mitteilung über die Eröffnung und die Kundmachung letztwilliger Verfügungen

(1) Hat ein Gericht eines der Vertragsstaaten eine letztwillige Verfügung eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates eröffnet und kundgemacht, so sind die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung und die Kundmachung in beglaubigter Abschrift der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates zu übersenden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind sinngemäß auf die anläßlich der Abhandlung aufgenommenen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen anzuwenden.

Schlagworte

Verständigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029917

alte Dokumentnummer

N2197418024R

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