Sechster Abschnitt
NACHLASSANGELEGENHEITEN
Artikel 36
Grundsatz der Gleichstellung
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können durch Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall über das Vermögen, das sie auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Rechte des anderen Vertragsstaates verfügen.
(2) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können im anderen Vertragsstaat auf Grund eines Erbvertrages, einer letztwilligen Verfügung, des gesetzlichen Erbrechtes, des Pflichtteilsrechtes oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Vertragsstaates.
Schlagworte
Fremdenrecht
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10002304
Dokumentnummer
NOR12029910
alte Dokumentnummer
N2197418017R
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