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Artikel 36 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Sechster Abschnitt

NACHLASSANGELEGENHEITEN

Artikel 36

Grundsatz der Gleichstellung

(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können durch Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall über das Vermögen, das sie auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates besitzen, nach ihrem Heimatrecht oder nach dem Rechte des anderen Vertragsstaates verfügen.

(2) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates können im anderen Vertragsstaat auf Grund eines Erbvertrages, einer letztwilligen Verfügung, des gesetzlichen Erbrechtes, des Pflichtteilsrechtes oder durch Schenkung auf den Todesfall Vermögensrechte unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß erwerben wie die Angehörigen dieses Vertragsstaates.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029910

alte Dokumentnummer

N2197418017R

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