vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 25

Persönliche Rechtsbeziehungen und güterrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten

(1) Die persönlichen Rechtsbeziehungen und die güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, die beide demselben Vertragsstaat angehören, sind nach dem Rechte dieses Vertragsstaates zu beurteilen.

(2) Gehört ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, falls nicht beide einen solchen in demselben Vertragsstaat haben, zuletzt gehabt haben.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Güterrechtsstatut

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029899

alte Dokumentnummer

N2197418006R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte