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Artikel 20 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 20

Prüfung des Zeugnisses

Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte nachzuprüfen.

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