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Artikel 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1974

Artikel 3

Die zuständigen Zentralstellen der beiden Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen im Bereich der Sozialversicherung zum amtlichen Gebrauch abgaben- und kostenfrei Urkunden übermitteln und Auskünfte erteilen.

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