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Artikel 2 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1974

Artikel 2

Die Bestimmungen des Vertrages vom 17. November 1965 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen finden sinngemäß auch auf Rechtshilfeersuchen der für die Entscheidung von Leistungsstreitigkeiten der Sozialversicherung zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten Anwendung. Die aus Anlaß der Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten werden ersetzt.

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