Artikel 6
[Marken: Eintragungsbedingungen – Unabhängigkeit der in verschiedenen Ländern geschützten identischen Marken]
(1) Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
(2) Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.
(3) Eine in einem Verbandsland vorschriftsmäßig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschließlich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.
Schlagworte
Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Gesetzesnummer
10002271
Dokumentnummer
NOR12029403
alte Dokumentnummer
N2197327223S
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