vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 20

[Ratifikation oder Beitritt von Verbandsländern – Inkrafttreten]

(1)  a) Jedes Verbandsmitglied kann diese Fassung der Übereinkunft ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

b) Jedes Verbandsland kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sich seine Ratifikation oder sein Beitritt nicht erstreckt

  1. i) auf die Artikel 1 bis 12 oder
  2. ii) auf die Artikel 13 bis 17.

c) Jedes Verbandsland, das gemäß Buchstabe b) eine der beiden dort bezeichneten Gruppen von Artikeln von der Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts ausgenommen hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß es die Wirkung seiner Ratifikation oder seines Beitritts auf diese Gruppe von Artikeln erstreckt. Eine solche Erklärung wird beim Generaldirektor hinterlegt.

(2)  a) Die Artikel 1 bis 12 treten für die ersten zehn Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach AbsatzBuchstabe b) Ziffer i) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der zehnten solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

b) Die Artikel 13 bis 17 treten für die ersten zehn Verbandsländer, die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ohne Abgabe einer nach AbsatzBuchstabe b) Ziffer ii) zulässigen Erklärung hinterlegt haben, drei Monate nach Hinterlegung der zehnten solchen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

c) Vorbehaltlich des erstmaligen Inkrafttretens jeder der beiden in AbsatzBuchstabe b) Ziffern i) und ii) bezeichneten Gruppen von Artikeln nach den Buchstaben a) und b) und vorbehaltlich des AbsatzesBuchstabe b) treten die Artikel 1 bis 17 für jedes nicht unter Buchstabe a) oder b) fallende Verbandsland, das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, sowie für jedes Verbandsland, das eine Erklärung gemäß AbsatzBuchstabe c) hinterlegt, drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung einer solchen Hinterlegung durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der hinterlegten Urkunde oder Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung der Übereinkunft für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(3) Für jedes Verbandsland, das eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, treten die Artikel 18 bis 30 in Kraft, sobald eine der beiden in AbsatzBuchstabe b) bezeichneten Gruppen von Artikeln für dieses Land gemäß AbsatzBuchstabe a), b) oder c) in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020

Gesetzesnummer

10002271

Dokumentnummer

NOR12029430

alte Dokumentnummer

N2197327250S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)